AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HS Plastics GmbH

§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Der Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere Auftragsbestätigung zugrunde, soweit nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dort enthaltene Angaben sind keine zugesicherten Eigenschaften, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Der Mindestauftragswert beträgt € 50,00 netto. Bei geringerem Auftragswert berechnen wir € 5,00 für die Bearbeitung.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferung
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der
2. Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbereitstellungen durch den Besteller, soweit diese vereinbart wurden.
3. Halten wir eine vereinbarte Lieferfrist aus fahrlässigem Verschulden nicht ein, so beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist, oder auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten; beide Ansprüche setzen voraus, dass zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt wird und auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen wird.
4. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. jede Teillieferung kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn sich der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der dadurch bedingten Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Vor- oder Unterlieferanten eintreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, sobald ein Fall höherer Gewalt eintritt. Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten wollen, oder innerhalb angemessener Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns dazu nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
6. Bei Abrufaufträgen können wir spätestens 1 Monat nach Auftragsbestätigung die verbindliche Festlegung der Fertigungslosgrößen und Abnahmetermine verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach und lässt auch eine ihm gesetzte Nachfrist von 2 Wochen unbeachtet können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung ablehnen und Schadensersatz fordern.
§ 5 Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir die Art der Verpackung, die Versandart und den Versandweg nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die von uns hergestellte Ware unser Lieferwerk verlässt. Bei einer vom Besteller zu vertretenden Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.
§ 6 Werkzeuge und Formen
1. Wir verpflichten uns, die bei uns bestellten Formen und Werkzeuge nach der vereinbarten Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.
2. Der Besteller ist verpflichtet, von uns hergestellte Ausfallmuster unverzüglich zu prüfen und uns von dem Prüfergebnis zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Ausfallmuster, gelten die Ausfallmuster und das Werkzeug als mangelfrei.
3. Der von unserem Kunden pro Werkzeug genannte Preis ist immer nur anteilig und somit erwerben wir automatisch Miteigentum. Der dem Kunden genannte Preis ist fällig mit 33 1/3 % bei Auftragsbestätigung, 33 1/3 % bei Vorlage der Ausfallmuster und 33 1/3 % bei mängelfreier Abnahme des Werkzeugs, spätestens 30 Tage nach erfolgter Erstmusterung.
4. Bei Konstruktionsänderungen müssen Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis dahin anfallende Kosten sind sofort fällig und uns zu erstatten.
5. Fertigen wir nach uns von dem Besteller übergebenen Werkzeugen und Formen, so haben wir Fertigungsmängel und etwaigen Lieferverzug nicht zu vertreten, die auf den Zustand dieser Werkzeuge und Formen zurückzuführen sind. Stellt der Besteller einen solchen Mangel am Werkzeug nicht innerhalb von 14 Tagen ab, und können wir deshalb den uns erteilten Lieferauftrag nicht komplett ausführen, sind wir berechtigt, die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz fordern.
6. Wir sind berechtigt, für bei uns verbleibende Kundenwerkzeuge eine jährliche Pauschale von 5% des Werkzeugpreises zuzüglich der gesetzlichen MWST zu verlangen. Diese Pauschale dient zur Abdeckung der uns durch Instandhaltung, Pflege und Versicherung des jeweiligen Werkzeugs entstehenden Kosten. Wir übernehmen die Instandhaltung und Pflege der bei uns befindlichen Werkzeuge, wobei von der Instandhaltung und Pflege nicht erfasst sind: Werkzeugbrüche und Schäden, die auf natürliche Alterung des Werkzeugs zurückzuführen sind. Zu der Herausgabe von Kundenwerkzeugen sind wir nur verpflichtet, wenn die vorgenannte Pauschale zuvor gezahlt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen steht uns auf jeden Fall solange zu, bis der Besteller allen seinen uns gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Zur Herausgabe von Werkzeugen, die in unserem Miteigentum stehen, sind wir nur verpflichtet, wenn die vorgenannte Pauschale zuvor bezahlt ist, und der andere Miteigentümer unseren Miteigentumsanteil durch Zahlung übernommen hat.
§ 7 Schutzrechte
1. Liefern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns mit Auftragserteilung von etwaigen Ansprüchen insoweit frei. Wird uns von einem Berechtigten die Herstellung oder Lieferung unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen, den ausgeführten Teil des Auftrags abzurechnen und von dem Besteller Schadensersatz in Höhe des uns entgangenen Gewinns zu verlangen. Uns stehen Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder an den in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Verrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller gerichteten Ansprüche unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an unseren Lieferungen als Sicherung für unsere gegen den Besteller bestehende Saldoforderung.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Wir werden in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis unseres Nettoabgabepreises pro Gegenstand zu dem Nettoabgabepreis des Bestellers Miteigentümer der durch Be- und Verarbeitung durch den Besteller hergestellten Sachen.
3. Bei Verbindung und Vermischung von uns gelieferter Gegenstände mit uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, gelten §§ 947, 948 BGB mit der Folge, das unser Miteigentumsanteil an den neuen Sachen als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware zu verpfänden oder einem Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit dem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt entsprechend Ziffern 1)-3) vereinbart. Der Besteller tritt uns hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller uns gegen ihn zustehenden Ansprüche für den Fall der Weiterveräußerung alle ihm daraus entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden ab. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und uns alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinen Kunden erforderlich sind.
5. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziffern 2) oder 3) zusammen mit uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 4) nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
6. Wir haben Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gegen den Besteller gerichteten Forderungen um mehr als 10% übersteigen.
7. Der Besteller hat uns Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen. Daraus uns entstehende Interventionskosten gehen auf jeden Fall zu Lasten des Bestellers, soweit diese nicht von Dritten zu tragen sind.
8. Machen wir durch Rücknahme der Ware von unserem Eigentumsrecht Gebrauch, so sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
§ 9 Mängelhaftung
1. Die Ausfallmuster, die wir dem Besteller auf dessen Wunsch zur Prüfung vorlegen, sind maßgebend für die von uns einzuhaltende Produktqualität. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistung von Formen und Werkzeugen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln hat die Mängelrüge spätestens eine Woche nach deren Feststellung zu erfolgen. Das Recht zur Mängelrüge erlischt in beiden Fällen, wenn die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in beiden Fällen 6 Monate nach Wareneingang.
3. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzteillieferung verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz von Nebenkosten zu verlangen.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten durch den Besteller hat den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Zahlungen
1. Falls nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist der Kaufpreis für unsere Lieferungen und Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Überschreibung des vorgenannten oder eines ausdrücklich anders vereinbarten Zahlungstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen, höhere Zinsen dann, wenn wir selbst höhere Zinsen nachweisen.
2. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln bleibt uns vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an, sämtliche damit verbundene Kosten trägt der Besteller.
3. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder und bekannt werdende Umstände, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, berechtigen uns, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, die Produktion der bestellten Ware bis zur Leistung der Vorauszahlung einzustellen, nach abgemessener Frist vom Vertrag bei Nichtleistung der Vorauszahlung nach einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung von uns gelieferter Vorbehaltsware zu untersagen und diese Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Hinweis auf Datenspeicherung und -verarbeitung
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung gespeichert und verarbeitet.